HinSchG Fristen & Übergangsregelungen – Bis wann müssen Unternehmen handeln?
Erfahren Sie alles zu den Fristen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und bis wann Unternehmen eine interne Meldestelle eingerichtet haben müssen.
9/3/20251 min read
HinSchG Fristen & Übergangsregelungen – Bis wann müssen Unternehmen handeln?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist seit dem 2. Juli 2023 in Deutschland in Kraft. Es verpflichtet viele Unternehmen, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten. Wer die Fristen nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder. In diesem Artikel erfahren Sie, bis wann welche Unternehmen handeln müssen und welche Übergangsregelungen gelten.
Ab wann gilt die Pflicht zur Meldestelle?
Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle hängt von der Unternehmensgröße ab:
✔ Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten
→ seit 2. Juli 2023 ist das HinSchG verbindlich. Diese Unternehmen mussten bereits eine Meldestelle eingerichtet haben.
✔ Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten
→ Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023. Danach drohen Bußgelder.
✔ Besonders regulierte Branchen (z. B. Finanzdienstleister, Versicherungen)
→ sofortige Umsetzungspflicht, unabhängig von der Unternehmensgröße.
✔ Öffentliche Einrichtungen
→ Ab 10.000 Einwohnern ebenfalls verpflichtet.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Unternehmen, die die Vorgaben nicht umsetzen, riskieren:
Bußgelder bis zu 50.000 Euro
Reputationsschäden durch fehlende Compliance
Risiken durch nicht gemeldete Verstöße
Warum gibt es Übergangsfristen?
Die Übergangsfrist bis Dezember 2023 für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden soll kleineren Betrieben Zeit geben, eine geeignete Lösung zu finden – intern oder durch externe Meldestellen bzw. Hinweisgebersysteme.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Prüfen, ob die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle besteht.
Meldekanäle einrichten, z. B. Telefon, digitales Hinweisgebersystem oder Ombudsperson.
Vertraulichkeit sicherstellen und Prozesse dokumentieren.
Fristen einhalten: Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen, Rückmeldung innerhalb von 3 Monaten.
Fazit
Die Fristen des Hinweisgeberschutzgesetzes sind verbindlich. Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen spätestens bis 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben. Wer rechtzeitig handelt, vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern stärkt auch Compliance und Vertrauen im Unternehmen.
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