Wer muss eine interne Meldestelle einrichten? – HinSchG erklärt
Wer muss eine interne Meldestelle einrichten? Erfahren Sie, welche Unternehmen vom Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) betroffen sind und welche Fristen gelten.
9/3/20251 min read
Wer muss eine interne Meldestelle einrichten? – HinSchG erklärt
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist seit dem 2. Juli 2023 in Deutschland in Kraft. Es verpflichtet viele Unternehmen, eine interne Meldestelle einzurichten, über die Hinweisgeber – auch bekannt als Whistleblower – sicher Verstöße melden können. Doch wer ist von dieser Pflicht betroffen und bis wann muss sie umgesetzt sein?
Welche Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten?
Nach dem HinSchG gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für:
✔ Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten
✔ Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen ab 10.000 Einwohnern)
✔ Unternehmen in besonders regulierten Branchen (z. B. Finanzdienstleister, Versicherungen), unabhängig von der Unternehmensgröße
Achtung Frist:
Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten mussten die Vorgaben bereits seit 2. Juli 2023 umsetzen.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden gilt eine Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023.
Was muss die interne Meldestelle können?
Die interne Meldestelle muss:
Sichere und vertrauliche Kanäle bereitstellen (z. B. Telefon, digitale Plattform, persönliche Meldung)
Fristen einhalten:
Bestätigung des Eingangs innerhalb von 7 Tagen
Rückmeldung zum Bearbeitungsstand spätestens nach 3 Monaten
Vertraulichkeit garantieren: Die Identität des Hinweisgebers darf nicht unbefugt offengelegt werden.
Welche Alternativen gibt es?
Unternehmen können die Meldestelle intern einrichten oder auf eine externe Ombudsperson oder Softwarelösung zurückgreifen. Wichtig ist, dass die Anforderungen des HinSchG erfüllt werden und Hinweisgeber geschützt sind.
Warum ist die interne Meldestelle wichtig?
Ein funktionierendes Hinweisgebersystem hilft Unternehmen:
Rechtsverstöße frühzeitig zu erkennen und zu beheben
Bußgelder von bis zu 50.000 Euro zu vermeiden
Compliance und Vertrauen innerhalb der Organisation zu stärken
Fazit
Alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden müssen handeln und eine interne Meldestelle nach HinSchG einrichten. Wer die Fristen nicht einhält, riskiert nicht nur hohe Strafen, sondern auch Imageschäden. Eine gut umgesetzte Lösung bringt dagegen viele Vorteile für die Unternehmenskultur und die Rechtssicherheit.
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